Die Haltung von Hauskaninchen unterliegt den prinzipiellen Vorgaben des § 2 Tierschutzgesetz (zuletzt geändert durch die Fassung vom 18. Mai 2006). Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Die tierschutzkonforme Haltung von Kaninchen bedeutet:

 

-         eine niedrige, unvermeidbare Verlustrate (Mortalität),

-        unversehrte Körper und ein guter Gesundheitszustand (nicht mehr als unvermeid­bare Erkrankungsfälle, die nicht auf fahrlässiges Handeln

          oder mangelhafte Kontrolle bei der Betreuung der Tiere zurückzuführen sind),

-         ein weitgehend artspezifisches Verhalten der Hauskaninchen,

-         eine körperliche Entwicklung der Tiere entsprechend Alter und Geschlecht sowie

-         Leistungen im Normbereich der Rasse bzw. genetischen Herkunft.

 

Nicht konform mit Tierschutzanforderungen sind Kaninchenhaltungen, in denen Verletzungen (Schäden), Schmerzen und vermeidbare Leiden bei den Tieren auftreten, die durch eine notwendige Pflege und gesundheitsprophylaktische Maßnahmen (Impfungen, Behandlung, Hygiene) hätten vermieden werden können.

Die generellen Anforderungen an die Haltung von Kaninchen sind durch folgende Punkte zu charakterisieren:

 

·        keine Schmerzen, keine vermeidbaren Leiden und keine Verletzungen bedingt durch das Haltungssystem (Boden, Wände, Ausstattung)

·        Schutz vor Ekto- und Endoparasiten

·        Versorgung mit Futter und Wasser entsprechend dem Bedarf und der altersabhängigen Entwicklung der Verdauungsfunktio

         (permanenter Zugang zu Wasser, in der Regel auch ad libitum Versorgung mit Futter; Futterrestriktionen in Menge oder Inhaltsstoffen

         nur in begründeten Fällen, z.B. zur Krankheitsprophylaxe oder in bestimmten Aufzuchtphasen)

·        Schutz vor schädlichen Klimaeinflüssen (z.B. zu hohe oder zu niedrige Temperatur)

·        Ableitung von Gasen, Staub und pathogenen Keimen aus dem Kaninchen-Stall

·        Trennung der Tiere von ihren Exkrementen durch einen perforierten Boden – wo immer möglich (vor allem bei der intensiven Haltung)

·        Bewirtschaftung der Haltung / des Stalles / des Abteiles zumindest in zeitlichen Abständen nach dem „Alles raus – Alles rein“-Prinzip mit

         zwischengeschalteter Reinigung und Desinfektion

·        Anbieten von Beschäftigungsmaterial (Stroh zur Beschäftigung, Knabberhölzer oder bewegliche Gegenstände, die aus hygienischen

         Gründen aufgehängt und nach Möglichkeit in die Desinfektion der Box einbezogen werden sollten), um die Haltung vor allem bei

         einstreuloser Aufstallung auf perfo­riertem Boden anzureichern

·        Anbieten einer zweite Hal­tungsebene oder alternativ einer größeren Fläche (s. Tabelle)

·        sachkundiger Umgang mit den Tieren (sicheres und schnelles Fangen – kein Erschrecken, keine Verletzungen; Versorgung kranker oder

         verletzter Tiere)

 

Die Anforderungen an Flächen und Mindesthöhen für Kaninchen unterschiedlichen Alters sind in der Tabelle zusammengefasst. Grundsätzlich sollen ausgestaltete Kaninchenboxen Anwendung finden, in denen die Tiere ständigen Zugang zu Beschäftigungsmaterial und möglichst zu einer erhöhten Sitzebene haben. Das Beschäftigungsmaterial soll beweglich sein und sich leicht reinigen und desinfizieren lassen bzw. als Einwegmaterial (zur Minderung eines seuchenhygienischen Risikos) genutzt werden.  Die zweite Haltungsebene (= erhöhte Plattform) ist wichtiger als eine deutlich vergrößerte Fläche. Sie erlaubt den Tieren zusätzliche Bewegungsmöglichkeiten. Der Raum unter der erhöhten Fläche kann als Rückzugsbereich für die nicht abgesetzten und wachsenden Kaninchen dienen. Überdies können sich die Häsinnen auf der erhöhten Fläche den häufigen Saugversuchen der Jungtiere entziehen. Ist keine erhöhte Sitzebene vorhanden, sind die Mindestflächen gemäß der Tabelle zu vergrößern. Das Liegen in ausgestreckter Körperhaltung muss für alle Tiere möglich sein. Bei Fußböden aus Metall ist das Angebot einer perforierten Kunststoff-Liegefläche vorzüglich, die auf den Boden aufgeklemmt wird oder anderweitig herausnehmbar angebracht wird. Die Kaninchen können dabei zum Liegen in Abhängigkeit von der Raumtemperatur  und Luftgeschwindigkeit zwischen unterschiedlichen Materialien frei wählen. Die Kunststofffläche darf den Kotdurchfall nicht behindern und muss in die turnusmäßige Reinigung und Desinfektion einbezogen werden.

Es muss mindestens eine Tränke pro Box für Zuchthäsinnen bzw. Rammler vorhanden sein. Bei wachsenden Kaninchen in einer Gruppengröße von mehr als 10 Tieren sind mehrere Tränken mit permanentem Zugang zu Tränkwasser anzubieten. Die Fressplatzbreite richtet sich nach der Größe der Tiere und beträgt 6 – 8 cm je Tier (bis zu einer Lebendmasse von ca. 4 kg) bzw. 10 cm für Rammler bei einem Tier- Fressplatz-Verhältnis von 1 : 1. Bei Fütterung zur freien Aufnahme reduziert sich die (rechnerische) Fressplatzbreite auf die Hälfte  (ca. 3 – 4 cm je Tier). Drei Tage vor dem voraussichtlichen Werfen ist der Häsin eine Nestbox mit Nestmaterial anzubieten. Bei Stallhaltung sollten jeweils mindestens 8 Stunden Hell- und 8 Stunden Dunkelphase eingehalten werden, wobei die Beleuchtungsstärke mindestens 20 Lux beträgt. Im Aufenthaltsbereich der Kaninchen sollen folgende Werte nicht dauerhaft überschritten werden: Ammoniak 20 ppm und Kohlendioxid 3000 ppm. Eine täglich mindestens einmalige Kontrolle der Tiergesundheit und der technischen Funktion von Futter- und Wasserversorgung sowie des Stallklimas ist durchzuführen.

 

Mindestanforderungen für Zuchtkaninchen und wachsende Kaninchen

 

 

Mindestfläche je Tier (cm2)

Mindesthöhe (cm)

Zuchtkaninchen *               bis 4,0 kg

2 000 * / 2 400

40/60 *

                                           bis 5,5 kg

3 000 * / 3 600

40/60 *

                                           über 5,5 kg

4 000 * / 4 800

40/60 *

 erhöhte Ebene *          Zuchtkaninchen

1 000

25

Wachsende Kaninchen

      in Gruppen bis 5 Tiere – je Tier

      in Gruppen > 5 Tiere – je Tier

max. 40 kg/10 000 cm2

mind. 700 cm2

mind. 600 cm2

35

Wurfbox     Fläche

800

30

 

Stäbe für Bodenrost – Durchmesser  

Schlitzweite, minimal

Schlitzweite, maximal

Weitere Anforderungen

mind. 3,0 mm

10 mm

16 mm

 

 

Die mit * gekennzeichneten Werte gelten bei Verwendung einer erhöhten Sitzfläche, die der nutzbaren Fläche wie auch die der Wurfbox zuzurechnen sind.

 

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